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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs-, Leistungs-und Zahlungsbedingungen der SanTro

Schadenservice GmbH (nachfolgend die „SanTro")

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet)

finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die SanTro mit Kunden als Auftraggeber

und sich darin zu Lieferungen oder anderweitigen Leistungen verpflichtet. Die

allgemeinen Einkaufsbedingungen von SanTro sowie geschlossene Rahmenverträge

und Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

(2) SanTro weist den Auftraggeber mit dem Vertragsangebot auf die AGB hin. Mit

Annahme des Vertragsangebotes durch den Auftraggeber werden diese AGB

Vertragsbestandteil.

(3) Auftraggeber im Sinne dieser AGB meint sowohl Verbraucher nach § 13 BGB als

auch Unternehmer nach § 14 BGB.

(4) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um Unternehmer, juristische Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gelten diese

AGB auch für künftige Verträge, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt.

(5) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Der

Einbeziehung der AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt

nicht, wenn SanTro der Geltung der AGB des Auftraggebers schriftlich zugestimmt

hat.

2. Angebot und Annahme

(1) SanTro übermittelt dem Auftraggeber ein Vertragsangebot in Textform. Mündliche

SanTro gibt keine Angebote ab, die dem Textformerfordernis nicht genügen,

insbesondere gibt SanTro keine Angebote in Form einer mündlichen Abrede ab.

(2) Angebote von SanTro sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber

freibleibend.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Angebots durch SanTro oder den

Auftraggeber bedürfen der Textform gelten als neues Angebot und bedürfen der

Annahme durch den jeweiligen Vertragspartner.

3. Ausführung von Aufträgen

(1) Verbindliche Ausführungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der

Parteien in Textform.

(2) Soweit zwischen den Parteien keine verbindlichen Ausführungsfristen vereinbart

wurden, bemüht sich SanTro unverzüglich, spätestens aber 12 Werktage nach

Aufforderung durch den Auftraggeber mit den Arbeiten zu beginnen. Dies gilt nicht,

wenn der Auftraggeber erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt hat und SanTro

sich nicht zur Einholung der Genehmigungen verpflichtet hat oder wenn eine

anderweitige erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers unterblieben ist.

(3) Soweit SanTro das Überschreiten einer Ausführungsfrist nicht zu vertreten hat,

trägt der Auftraggeber hierfür die dadurch verursachten Mehrkosten. Gleiches gilt,

wenn der Auftraggeber SanTro während der Ausführung von Arbeiten oder

anderweitig vereinbarter Leistungen mit zusätzlichen Leistungen beauftragt und die

Überschreitung einer Ausfuhrfrist dadurch bedingt ist.

(4) Soweit SanTro die Instandsetzung eines Objektes vertraglich schuldet und die

Instandsetzung nicht ordnungsgemäß erfolgen kann, weil der Auftraggeber entweder

den Zugang zu dem Objekt zum vereinbarten Objekt schuldhaft nicht gewährt oder

der Mangel des Objektes nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht gefunden,

beseitigt oder nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise beseitigt werden kann, ist der

Auftraggeber gegenüber SanTro zum Ersatz entstandener Aufwendungen

verpflichtet, soweit diese nicht in den Verantwortungs- und Risikobereich von SanTro

fallen.

(5) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, SanTro erforderliche Gas-, Wasser-,

Abwasser- oder Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) SanTro ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der vertraglich übernommenen

Leistungspflichten zu beauftragen.

4. Abnahme und Gefahrübergang

(1) SanTro trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung bis zur Abnahme

der Werkleistung.

(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, soweit es sich um

eine fertiggestellte Werkleistung handelt und SanTro die Abnahme nach

Fertigstellung verlangt. Die Abnahme erfolgt mittels eines schriftlichen Protokolls,

welches durch SanTro und den Auftraggeber unterzeichnet wird.

(3) Der Auftraggeber kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen

Mangels verweigern.

(4) Wenn SanTro keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung gegenüber

Unternehmern mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die

Fertigstellung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern kann SanTro ebenfalls

eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen und in Textform auf die

Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme

hinweisen. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung sodann auch gegenüber

Verbrauchern als abgenommen.

(5) Die Leistung gilt weiter 6 Werktage nach erstmaliger Benutzung der Leistung

durch den Auftraggeber als stillschweigend abgenommen.

5. Leistungserfolg und Mängelansprüche

(1) Ein Leistungserfolg ist nur geschuldet, wenn die Parteien dies ausdrücklich

vereinbart haben.

(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen

Vorschriften.

(3) SanTro unterliegt keiner Mängelbeseitigungspflicht für solche Mängel, die nach

Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers

oder durch Dritte sowie durch Abnutzung oder Verschleiß im gewöhnlichen Umfang

zustande kommen oder soweit SanTro der Zugang zu dem Objekt zum vereinbarten

Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt wurde.

6. Haftung und Verjährung

(1) Die Haftung von SanTro gegenüber Verbrauchern bestimmt sich nach den

gesetzlichen Vorschriften.

(2) Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, haftet SanTro

im Rahmen der Verschuldenshaftung nur im Falle

• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SanTro selbst

oder durch Erfüllungsgehilfen von SanTro, wobei in Fällen einer Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine fahrlässige Pflichtverletzung

ausreichend ist;

• des Vorliegens von arglistig verschwiegenen Mängeln;

• von Schäden, die aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten resultieren, wobei die Pflicht zum Schadensersatz im Falle

einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist, soweit die Haftung nicht auf

einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht; sowie

• Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(3) Soweit der Auftraggeber SanTro mit Reparatur-, Ausbesserungs-,

Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits

errichteten Bauwerk beauftragt hat und die Arbeiten nach Umfang und Art keine

wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die

Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des

Auftraggebers in Abweichung zu § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB nach einem Jahr. Dies gilt

nicht, wenn das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht, also zum

Beispiel wenn SanTro einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder bei Schäden,

die SanTro oder Erfüllungsgehilfen von SanTro grob fahrlässig verursacht haben

sowie bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Verjährungsfristen zudem für

vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers,

soweit die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall nicht zu einer

kürzeren Verjährungsfrist führt.

(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Abs. 2 dieser Regelungen

verjähren ungeachtet der vorstehenden Regelungen stets entsprechend der

gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7. Preise

(1) Die Preise von SanTro verstehen sich auch ohne gesonderte Kennzeichnung in

EURO und ab der jeweils ausführenden Niederlassung von SanTro. Es gelten die

Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

(2) Arbeitsstunden an Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nacht (20:00 Uhr bis 6:00

Uhr) werden mit ortsüblichen Zuschlägen berechnet, soweit die Arbeitsstunden zu

dem jeweiligen Zeitpunkt erforderlich gewesen sind.

(3) Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern enthalten die gesetzliche

Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit die Mehrwertsteuer

zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einem anderen Steuersatz unterliegt, wird

SanTro den veränderten Steuersatz entsprechend des geltenden Rechts anpassen.

Preisangaben gegenüber Unternehmen verstehen sich exklusive der gesetzlichen

Mehrwertsteuer.

(4) Beträgt die vereinbarte Frist zur Erbringung der Leistung mehr als einen Monat ab

Vertragsschluss, ist SanTro berechtigt, die Preise nach seiner am Tag der

Dienstleistung und Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. SanTro stellt dabei

sicher, dass die eigene Gewinnspanne dabei nicht erhöht wird.

8. Zahlungsbedingungen und Verzug

(1)Rechnungen sind sofort fällig. Soweit die Leistung abgenommen werden muss,

sind Rechnungen nach Abnahme sofort fällig.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag jeweils innerhalb von 14

Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

(3) SanTro ist berechtigt, Abschlags- und Nachtragsrechnungen zu stellen.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenforderungen aufrechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) SanTro behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zum

Erhalt der vollständigen vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber vor.

(2) Soweit SanTro und der Auftraggeber in einer Geschäftsbeziehung mit laufenden

Rechnungen stehen, behält sich SanTro das Eigentum an sämtlichen

Liefergegenständen für sämtliche Saldenforderungen aus den

Geschäftsbeziehungen vor.

(3) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, verpflichtet

sich dieser Liefergegenstände, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des

Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, bei Nichteinhaltung der

vereinbarten Zahlungstermine SanTro die Demontage der Gegenstände zu erstatten

und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen, soweit diese ohne

wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Dies gilt

nicht, sofern dem Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt eigene

Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Die Kosten der Demontage trägt der

Auftraggeber.

(4) Werden die von SanTro eingebrachten Gegenstände als wesentliche

Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder

verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer ist und falls durch

die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen , seine

Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der

Forderung von SanTro schon jetzt an SanTro ab.

10. Preise

(1) Soweit SanTro dem Auftraggeber Angebote, Kalkulationen, Berechnungen,

Zeichnungen, Pläne, Kostenanschläge oder andere Unterlagen zur Verfügung stellt,

dürfen diese nicht ohne vorherige Genehmigung durch SanTro vervielfältigt oder

gegenüber Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für Dritte, die ihrerseits

aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind sowie für

berechtigte Auskunftsverlangen von Behörden oder anderen öffentlichen Stellen.

(2) Falls der Auftraggeber SanTro keinen Auftrag erteilt, sind sämtliche Unterlagen

unverzüglich an SanTro herauszugeben. Dies gilt auch für angefertigte Kopien der

Unterlagen. Wenn dem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen aufgrund

seines eigenen Verschuldens rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, haftet der

Auftraggeber gegenüber SanTro.

11. Folgen des Widerrufs

(1) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von

Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der

zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der

Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben),

unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an

dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für

diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der

ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde

ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser

Rückzahlung Entgelte berechnet.

(2) Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist

beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem

Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des

Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten

Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen

Dienstleistungen entspricht.

12. Alternative Streitbeilegung

SanTro ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren nach

dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen

und nimmt auch auf freiwilliger Basis nicht an einem solchen Verfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teil.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des

internationalen Privatrechts.

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person

des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt,

vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Hannover,

Deutschland.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit

der weiteren Klauseln sowie der übrigen Vertragsbestandteile zwischen den Parteien

davon nicht berührt.

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