Wasserschaden-
Brandschadensanierung
Trocknung • Ortung
Rohrreinigung und Kanalinspektion
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs-, Leistungs-und Zahlungsbedingungen der SanTro
Schadenservice GmbH (nachfolgend die „SanTro")
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet)
finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die SanTro mit Kunden als Auftraggeber
und sich darin zu Lieferungen oder anderweitigen Leistungen verpflichtet. Die
allgemeinen Einkaufsbedingungen von SanTro sowie geschlossene Rahmenverträge
und Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(2) SanTro weist den Auftraggeber mit dem Vertragsangebot auf die AGB hin. Mit
Annahme des Vertragsangebotes durch den Auftraggeber werden diese AGB
Vertragsbestandteil.
(3) Auftraggeber im Sinne dieser AGB meint sowohl Verbraucher nach § 13 BGB als
auch Unternehmer nach § 14 BGB.
(4) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um Unternehmer, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gelten diese
AGB auch für künftige Verträge, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt.
(5) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Der
Einbeziehung der AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt
nicht, wenn SanTro der Geltung der AGB des Auftraggebers schriftlich zugestimmt
hat.
2. Angebot und Annahme
(1) SanTro übermittelt dem Auftraggeber ein Vertragsangebot in Textform. Mündliche
SanTro gibt keine Angebote ab, die dem Textformerfordernis nicht genügen,
insbesondere gibt SanTro keine Angebote in Form einer mündlichen Abrede ab.
(2) Angebote von SanTro sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber
freibleibend.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Angebots durch SanTro oder den
Auftraggeber bedürfen der Textform gelten als neues Angebot und bedürfen der
Annahme durch den jeweiligen Vertragspartner.
3. Ausführung von Aufträgen
(1) Verbindliche Ausführungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der
Parteien in Textform.
(2) Soweit zwischen den Parteien keine verbindlichen Ausführungsfristen vereinbart
wurden, bemüht sich SanTro unverzüglich, spätestens aber 12 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber mit den Arbeiten zu beginnen. Dies gilt nicht,
wenn der Auftraggeber erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt hat und SanTro
sich nicht zur Einholung der Genehmigungen verpflichtet hat oder wenn eine
anderweitige erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers unterblieben ist.
(3) Soweit SanTro das Überschreiten einer Ausführungsfrist nicht zu vertreten hat,
trägt der Auftraggeber hierfür die dadurch verursachten Mehrkosten. Gleiches gilt,
wenn der Auftraggeber SanTro während der Ausführung von Arbeiten oder
anderweitig vereinbarter Leistungen mit zusätzlichen Leistungen beauftragt und die
Überschreitung einer Ausfuhrfrist dadurch bedingt ist.
(4) Soweit SanTro die Instandsetzung eines Objektes vertraglich schuldet und die
Instandsetzung nicht ordnungsgemäß erfolgen kann, weil der Auftraggeber entweder
den Zugang zu dem Objekt zum vereinbarten Objekt schuldhaft nicht gewährt oder
der Mangel des Objektes nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht gefunden,
beseitigt oder nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise beseitigt werden kann, ist der
Auftraggeber gegenüber SanTro zum Ersatz entstandener Aufwendungen
verpflichtet, soweit diese nicht in den Verantwortungs- und Risikobereich von SanTro
fallen.
(5) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, SanTro erforderliche Gas-, Wasser-,
Abwasser- oder Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) SanTro ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der vertraglich übernommenen
Leistungspflichten zu beauftragen.
4. Abnahme und Gefahrübergang
(1) SanTro trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung bis zur Abnahme
der Werkleistung.
(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, soweit es sich um
eine fertiggestellte Werkleistung handelt und SanTro die Abnahme nach
Fertigstellung verlangt. Die Abnahme erfolgt mittels eines schriftlichen Protokolls,
welches durch SanTro und den Auftraggeber unterzeichnet wird.
(3) Der Auftraggeber kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen
Mangels verweigern.
(4) Wenn SanTro keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung gegenüber
Unternehmern mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern kann SanTro ebenfalls
eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen und in Textform auf die
Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme
hinweisen. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung sodann auch gegenüber
Verbrauchern als abgenommen.
(5) Die Leistung gilt weiter 6 Werktage nach erstmaliger Benutzung der Leistung
durch den Auftraggeber als stillschweigend abgenommen.
5. Leistungserfolg und Mängelansprüche
(1) Ein Leistungserfolg ist nur geschuldet, wenn die Parteien dies ausdrücklich
vereinbart haben.
(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) SanTro unterliegt keiner Mängelbeseitigungspflicht für solche Mängel, die nach
Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers
oder durch Dritte sowie durch Abnutzung oder Verschleiß im gewöhnlichen Umfang
zustande kommen oder soweit SanTro der Zugang zu dem Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt wurde.
6. Haftung und Verjährung
(1) Die Haftung von SanTro gegenüber Verbrauchern bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, haftet SanTro
im Rahmen der Verschuldenshaftung nur im Falle
• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SanTro selbst
oder durch Erfüllungsgehilfen von SanTro, wobei in Fällen einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine fahrlässige Pflichtverletzung
ausreichend ist;
• des Vorliegens von arglistig verschwiegenen Mängeln;
• von Schäden, die aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten resultieren, wobei die Pflicht zum Schadensersatz im Falle
einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist, soweit die Haftung nicht auf
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht; sowie
• Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Soweit der Auftraggeber SanTro mit Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk beauftragt hat und die Arbeiten nach Umfang und Art keine
wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die
Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des
Auftraggebers in Abweichung zu § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB nach einem Jahr. Dies gilt
nicht, wenn das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht, also zum
Beispiel wenn SanTro einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder bei Schäden,
die SanTro oder Erfüllungsgehilfen von SanTro grob fahrlässig verursacht haben
sowie bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Verjährungsfristen zudem für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers,
soweit die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall nicht zu einer
kürzeren Verjährungsfrist führt.
(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Abs. 2 dieser Regelungen
verjähren ungeachtet der vorstehenden Regelungen stets entsprechend der
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
7. Preise
(1) Die Preise von SanTro verstehen sich auch ohne gesonderte Kennzeichnung in
EURO und ab der jeweils ausführenden Niederlassung von SanTro. Es gelten die
Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
(2) Arbeitsstunden an Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nacht (20:00 Uhr bis 6:00
Uhr) werden mit ortsüblichen Zuschlägen berechnet, soweit die Arbeitsstunden zu
dem jeweiligen Zeitpunkt erforderlich gewesen sind.
(3) Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit die Mehrwertsteuer
zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einem anderen Steuersatz unterliegt, wird
SanTro den veränderten Steuersatz entsprechend des geltenden Rechts anpassen.
Preisangaben gegenüber Unternehmen verstehen sich exklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
(4) Beträgt die vereinbarte Frist zur Erbringung der Leistung mehr als einen Monat ab
Vertragsschluss, ist SanTro berechtigt, die Preise nach seiner am Tag der
Dienstleistung und Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. SanTro stellt dabei
sicher, dass die eigene Gewinnspanne dabei nicht erhöht wird.
8. Zahlungsbedingungen und Verzug
(1)Rechnungen sind sofort fällig. Soweit die Leistung abgenommen werden muss,
sind Rechnungen nach Abnahme sofort fällig.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag jeweils innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
(3) SanTro ist berechtigt, Abschlags- und Nachtragsrechnungen zu stellen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) SanTro behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zum
Erhalt der vollständigen vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber vor.
(2) Soweit SanTro und der Auftraggeber in einer Geschäftsbeziehung mit laufenden
Rechnungen stehen, behält sich SanTro das Eigentum an sämtlichen
Liefergegenständen für sämtliche Saldenforderungen aus den
Geschäftsbeziehungen vor.
(3) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, verpflichtet
sich dieser Liefergegenstände, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des
Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine SanTro die Demontage der Gegenstände zu erstatten
und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen, soweit diese ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Dies gilt
nicht, sofern dem Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt eigene
Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Die Kosten der Demontage trägt der
Auftraggeber.
(4) Werden die von SanTro eingebrachten Gegenstände als wesentliche
Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder
verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer ist und falls durch
die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen , seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der
Forderung von SanTro schon jetzt an SanTro ab.
10. Preise
(1) Soweit SanTro dem Auftraggeber Angebote, Kalkulationen, Berechnungen,
Zeichnungen, Pläne, Kostenanschläge oder andere Unterlagen zur Verfügung stellt,
dürfen diese nicht ohne vorherige Genehmigung durch SanTro vervielfältigt oder
gegenüber Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für Dritte, die ihrerseits
aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind sowie für
berechtigte Auskunftsverlangen von Behörden oder anderen öffentlichen Stellen.
(2) Falls der Auftraggeber SanTro keinen Auftrag erteilt, sind sämtliche Unterlagen
unverzüglich an SanTro herauszugeben. Dies gilt auch für angefertigte Kopien der
Unterlagen. Wenn dem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen aufgrund
seines eigenen Verschuldens rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, haftet der
Auftraggeber gegenüber SanTro.
11. Folgen des Widerrufs
(1) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von
Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der
Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben),
unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an
dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für
diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet.
(2) Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist
beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem
Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des
Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.
12. Alternative Streitbeilegung
SanTro ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren nach
dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen
und nimmt auch auf freiwilliger Basis nicht an einem solchen Verfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des
internationalen Privatrechts.
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(2) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt,
vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Hannover,
Deutschland.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der weiteren Klauseln sowie der übrigen Vertragsbestandteile zwischen den Parteien
davon nicht berührt.

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